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Sachkundeprüfung nach § 34a GewO (Bewachungsgewerbe)

Öffentliche Sicherheit und Gewerberecht: practice questions

Our §34a Sachkundeprüfung bank has 57 questions on this topic. Here are 5 of them with answers; the full mock exam draws from every topic, like the real one.

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Question 1

Wie meldet der Gewerbetreibende eine neue Wachperson vor dem ersten Einsatz an?

  1. Telefonisch bei der örtlichen Polizeiwache
  2. Gar nicht, eine Anmeldung ist nicht vorgesehen
  3. Schriftlich bei der Agentur für Arbeit
  4. Über das Bewacherregister
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D. Über das Bewacherregister — § 16 Abs. 2 BewachV: Der Gewerbetreibende hat die Wachperson vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben über das Bewacherregister anzumelden.

Question 2

Für welche Tätigkeit im Einlassbereich ist die Sachkundeprüfung vorgeschrieben?

  1. Kartenabriss an der Kinokasse durch Kinopersonal
  2. Einlasskontrolle bei einer privaten Geburtstagsfeier in der eigenen Wohnung
  3. Bewachung im Einlassbereich einer gastgewerblichen Diskothek
  4. Begrüßung der Gäste in einem Hotel durch die Rezeption
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C. Bewachung im Einlassbereich einer gastgewerblichen Diskothek — § 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 GewO: Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.

Question 3

Wie lange soll der mündliche Prüfungsteil nach § 11 BewachV etwa je Prüfling dauern?

  1. Etwa 15 Minuten
  2. Etwa 45 Minuten
  3. Etwa 5 Minuten
  4. Etwa 2 Stunden
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A. Etwa 15 Minuten — § 11 Abs. 2 BewachV: Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern; bis zu fünf Prüflinge können gleichzeitig geprüft werden.

Question 4

Was kann die Behörde nach § 34a Abs. 4 GewO tun, wenn Tatsachen zeigen, dass eine beschäftigte Wachperson unzuverlässig ist?

  1. Die Wachperson selbst zu einer Geldstrafe verurteilen und ihr den Personalausweis entziehen
  2. Nichts, das ist allein Sache des Arbeitgebers
  3. Die Wachperson sofort verhaften lassen
  4. Dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung dieser Person untersagen
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D. Dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung dieser Person untersagen — § 34a Abs. 4 GewO: Die Beschäftigung kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Question 5

In welchen Abständen muss die Behörde Gewerbetreibende im Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 GewO spätestens erneut auf Zuverlässigkeit prüfen?

  1. Jedes Jahr
  2. Nur einmal bei der ersten Erlaubnis
  3. Spätestens nach zehn Jahren
  4. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren
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D. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren — § 34a Abs. 1 GewO: Überprüfung in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren; das gilt entsprechend für Wachpersonen.

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